§ 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VG Hannover, 17.09.2025 – 10 A 3111/23
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 11/14Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 3
- BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09Teilweise Verfassungswidrigkeit des BundeskriminalamtsgesetzesZitiert von 102
- VG Frankfurt am Main, 11.07.2023 – 5 K 2545/19.F
- OVG Schleswig, 03.09.2015 – 4 LB 13/14Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 06.09.2023 – 10 A 5471/21
- VG Berlin, 11.01.2019 – 1 L 363.18
- OVG NRW, 07.08.2018 – 5 A 294/16Zitiert von 10
14 Entscheidungen zu § 17 BPolG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/17#abs-1 (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/17#abs-2 (2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/17#abs-3 (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die andere zu der Verrichtung bestellt hat.